Bundesrecht konsolidiert

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EKB-S-UmsetzungsV § 2

Kurztitel

EKB-S-UmsetzungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.
    Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012297

Dokumentnummer

NOR40253688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/195/P2/NOR40253688

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