Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
26.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EKB-InvestitionsV
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
(2)Absatz 2,Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Im RIS seit
26.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20012296
Dokumentnummer
NOR40272868