Bundesrecht konsolidiert

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NMI-Verordnung § 2

Kurztitel

NMI-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 193/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Verkehrsleitung, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit der eigenen Kräfte sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
    2. Ziffer 2
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    3. Ziffer 3
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und sonstigen Sachen als Maßnahme der Sicherheit der eigenen Kräfte sowie zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung von Fahrzeugen, Waffen, Munition und Sprengstoffen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von diesen Sachen eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    5. Ziffer 5
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen NMI oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der NMI oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 5 angewendet werden.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012294

Dokumentnummer

NOR40253660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/193/P2/NOR40253660

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