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Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 § 5

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

lfs BilDokV 2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
70/05 Schulpflicht

Text

Datenübermittlung und Berichtstermine

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012295

Dokumentnummer

NOR40253666

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/P5/NOR40253666

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