Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DAC-Verordnung „Eisenberg“
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
24.06.2023
Außerkrafttretensdatum
16.09.2024
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,„Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
(2)Absatz 2,„Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
Im RIS seit
26.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20012292
Dokumentnummer
NOR40253641