Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Eisenberg“ § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Eisenberg“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

16.09.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,„Eisenberg DAC“ ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2,„Eisenberg DAC“ mit Angabe einer Ried muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012292

Dokumentnummer

NOR40253641

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/191/P7/NOR40253641

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