Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Thermenregion“ § 6

Kurztitel

DAC-Verordnung „Thermenregion“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2023. Wein bis einschließlich des Jahrgangs 2022 darf weiterhin unter Einhaltung der bis dahin geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird.

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012293

Dokumentnummer

NOR40253651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/191/P6/NOR40253651

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