(2)Absatz 2,§ 2 Z 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird.Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 gelten für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion-DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 14. September 2022 (Beschluss des Regionalen Weinkomitees Thermenregion) eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Thermenregion in Verkehr gesetzt wird.