(1)Absatz eins,Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, Chardonnay“, „Blauer Burgunder“, St. Laurent“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.