Bundesrecht konsolidiert

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VA-Grundausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

VA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 182/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
  2. Absatz 2,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
    1. Ziffer eins
      Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253428

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/182/P2/NOR40253428

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