Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
VA-Grundausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.
Schlagworte
Ausbildung
Im RIS seit
15.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012286
Dokumentnummer
NOR40253428