Bundesrecht konsolidiert

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Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung § 7

Kurztitel

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 18/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIV 2023

Index

16/02 Rundfunk

Text

4. Abschnitt
Bestimmungen über die Interoperabilität

Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
  2. Absatz 2,Digitalfernsehgeräte nach Absatz eins, müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.

Im RIS seit

20.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/18/P7/NOR40250705

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