Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Erhöhung der Dienstzulage
§ 4.Paragraph 4,
Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß § 57 Abs. 6 GehG wie folgt erhöht: Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, GehG wie folgt erhöht:
bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;
Im RIS seit
13.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012281
Dokumentnummer
NOR40253379