(2)Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.