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PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen § 3

Kurztitel

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 175/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LLVG wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
    4. Ziffer 4
      der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
  2. Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
  3. Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.
  4. Absatz 4,Die Schulbehörde kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

Schlagworte

Berufsschule

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012282

Dokumentnummer

NOR40253384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/175/P3/NOR40253384

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