(1)Absatz eins,Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß § 3 Abs. 1 und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß § 3 Abs. 2 bis 4.Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4,