Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.