Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
13.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen I bis VZuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen I bis V gemäß § 57 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022, wie folgt zugewiesen:Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wie folgt zugewiesen: die Bundeslehranstalten
der Dienstzulagengruppe I bei mehr als 12 Klassen,der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 12 Klassen,
der Dienstzulagengruppe II bei 9 bis 12 Klassen,der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 9 bis 12 Klassen,
der Dienstzulagengruppe III bei 8 Klassen,der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 8 Klassen,
der Dienstzulagengruppe IV bei 4 bis 7 Klassen undder Dienstzulagengruppe römisch vier bei 4 bis 7 Klassen und
der Dienstzulagengruppe V bei 1 bis 3 Klassen;der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 3 Klassen;
die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe II.die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe römisch zwei.
(2)Absatz 2,Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:
An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Forschungsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.
Schlagworte
Lehrforst
Im RIS seit
13.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012279
Dokumentnummer
NOR40253367