Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung-BMJ § 2

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung-BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 169/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen und die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
  2. Absatz 2,Die an den Grundausbildungslehrgängen teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbstständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/169/P2/NOR40253307

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