Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK § 8

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 165/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GA VO-BMK 2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Allgemeine theoretische Ausbildung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt im Rahmen des Bildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Die Module und Mindestdauer der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind in Anlage 1 geregelt.
  3. Absatz 3,Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Der:Die Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module dem Prüfungssenat im Wege des:der Ausbildungsleiter:in vorzulegen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/165/P8/NOR40253210

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