Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gründungskonvent-Vergütungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
03.06.2023
Außerkrafttretensdatum
17.05.2024
Abkürzung
GKVV
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Text
Festlegung der Vergütung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 2.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 4.000,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 4.500,-- |
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(2)Absatz 2,Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
| |
(3)Absatz 3,Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zu orientieren.
Im RIS seit
02.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
20012271
Dokumentnummer
NOR40253188