Bundesrecht konsolidiert

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Gründungskonvent-Vergütungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 161/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2023

Außerkrafttretensdatum

17.05.2024

Abkürzung

GKVV

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Text

Festlegung der Vergütung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

  1. Absatz 2,Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

  1. Absatz 3,Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zu orientieren.

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

20012271

Dokumentnummer

NOR40253188

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/161/P2/NOR40253188

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