Bundesrecht konsolidiert

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Fossile Energieträger-Anlagen-VO § 1

Kurztitel

Fossile Energieträger-Anlagen-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden (vgl. § 2).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Anlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 sind Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht.
  2. Absatz 2,Anlagen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
    2. Ziffer 2
      Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
    3. Ziffer 3
      Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
    4. Ziffer 4
      Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
    5. Ziffer 5
      Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
    6. Ziffer 6
      Lastkraftwagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967 und Zugmaschinen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 5, KFG 1967, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
    7. Ziffer 7
      Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
    8. Ziffer 8
      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“, SA. 104987 (2022/N), oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“, SA. 60132 (2021/N), gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10% im Sinne des Paragraph 11, EStG 1988 geltend gemacht werden.
    9. Ziffer 9
      Nicht-kranbare Sattelanhänger.

Schlagworte

Wärmebereitstellung, Tankanlage, Treibstoff, Kraftstoff

Im RIS seit

25.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

20012270

Dokumentnummer

NOR40253071

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/156/P1/NOR40253071

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