(1)Absatz eins,Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 sind Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht.Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Anlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 sind Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht.