(4)Absatz 4,Nach § 2 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.Nach Paragraph 2, Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.