Bundesrecht konsolidiert

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Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung § 1

Kurztitel

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZIB-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
  2. Ziffer 2
    „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (Paragraph 4,) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Ziffer 4,) besteht;
  3. Ziffer 3
    „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) und passive Infrastruktur

Glasfaseranbindung von

– Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)

– Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)

– Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)

– Teilnehmer (FTTH)

Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access

Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit

– Glasfaser

– Kupferdoppelader

– Richtfunk

  1. Ziffer 4
    „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von mehr als 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden;
  2. Ziffer 5
    „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (Paragraph 4, Ziffer 50, TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
  3. Ziffer 6
    „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 angeboten werden;
  4. Ziffer 7
    „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G / 5G / Satellit, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv oder g) Sonstige;
  5. Ziffer 8
    „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne Paragraph eins, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, idgF, sind;
  6. Ziffer 9
    „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über eine Festnetz- und Mobilfunknetztechnologie erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;
  7. Ziffer 10
    „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) oder d) NR (5G);
  8. Ziffer 11
    „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß Paragraph 87, TKG 2021 beruht;
  9. Ziffer 12
    „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß Paragraph 87, TKG 2021 beruht;
  10. Ziffer 13
    „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd. Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Ziffer 8, sind;
  11. Ziffer 14
    „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (Paragraph 4, Ziffer 50, TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;
  12. Ziffer 15
    „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;
  13. Ziffer 16
    „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 angeboten werden;
  14. Ziffer 17
    „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Ziffer 7 und Ziffer 10,; bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung z. B. mit WLAN-Modem/Cube mit reinen Datentarifen mit Flat-Rate.

Schlagworte

Festnetztechnologie

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012263

Dokumentnummer

NOR40252935

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/147/P1/NOR40252935

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