(7)Absatz 7,In jenen Fällen, in denen nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 kein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von § 4 Abs. 3 folgender Abschlusstext zu verwenden: „Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.“.In jenen Fällen, in denen nach Paragraph 135, Absatz 9, TKG 2021 kein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen ist, obwohl eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung vorgenommen wird, ist abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, folgender Abschlusstext zu verwenden: „Die Änderungen der Vertragsbedingungen werden auf Grund der Änderung der Rechtslage [Bezeichnung der Änderung der Rechtslage] zwingend und unmittelbar erforderlich. Nach Paragraph 135, Absatz 9, TKG 2021 berechtigt diese Änderung Sie daher nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.“.