(6)Absatz 6,Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 nicht zur außerordentlichen Kündigung ohne zusätzliche Kosten berechtigen, ist abweichend von Abs. 3 der in § 5 Abs. 7 dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach § 5 Abs. 7 ist die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den nach § 135 Abs. 8 und Abs. 9 TKG 2021 verpflichteten Anbieter zu bezeichnen.Für nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, die nach Paragraph 135, Absatz 9, TKG 2021 den Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 nicht zur außerordentlichen Kündigung ohne zusätzliche Kosten berechtigen, ist abweichend von Absatz 3, der in Paragraph 5, Absatz 7, dargestellte Text zu verwenden. Im Text nach Paragraph 5, Absatz 7, ist die Änderung der Rechtslage, die die Änderungen zwingend und unmittelbar erforderlich macht, durch den nach Paragraph 135, Absatz 8 und Absatz 9, TKG 2021 verpflichteten Anbieter zu bezeichnen.