Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investitionskostenersatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
09.05.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IKEV 2023
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Kostenbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage.
Im RIS seit
09.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20012257
Dokumentnummer
NOR40252899