(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt den gemäß § 162 Abs. 1 TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) aufwenden musste, um die in § 162 Abs. 1 TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.Diese Verordnung regelt den gemäß Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) aufwenden musste, um die in Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.