(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 6, TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.