Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen § 1

Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 132/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 14, NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012556

Dokumentnummer

NOR40260886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/132/P1/NOR40260886

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