Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen § 2

Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012550

Dokumentnummer

NOR40260862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/131/P2/NOR40260862

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