(3)Absatz 3,In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962, ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021 aus 1962,, Amtsblatt Nummer L 400 vom 12.11.2021 Seite 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen – ausgenommen für Ladetätigkeiten – freizuhalten.