(1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.