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Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung § 4

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-SVP-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Reviere oder Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2,Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 3,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 242, Absatz 2, LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 247, Absatz 2, LAG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 4,Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012247

Dokumentnummer

NOR40252667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/126/P4/NOR40252667

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