Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRF-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Beschluss der Betriebsratsumlage

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
  2. Absatz 2,Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
    2. Ziffer 2
      einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
    3. Ziffer 3
      Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (Paragraph 10,) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (Paragraph 13, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, 2, und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012246

Dokumentnummer

NOR40252615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/125/P1/NOR40252615

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