Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-BRWO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 1
Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 291, LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,In bäuerlichen Betrieben (Paragraph 282, Absatz 3, LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 3, LAG), beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 291, Absatz 2, LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
  4. Absatz 4,Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
  5. Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 281, Absatz 4, LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.

Schlagworte

Gruppenversammlung

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012245

Dokumentnummer

NOR40252548

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/124/P1/NOR40252548

Navigation im Suchergebnis