(3)Absatz 3,Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.Nach ihrer bzw. seiner Wahl hat die bzw. der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nichts anderes bestimmt, jene Kandidatin bzw. jener Kandidat als gewählt, für den die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.