(3)Absatz 3,Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (§ 5 Abs. 4) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Absatz eins, hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (Paragraph 5, Absatz 4,) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.