(10)Absatz 10,Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 19 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden, wenn eine solche Ausnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat.Auf Stallungen sowie Heu- und Strohbergeräume, die vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und Absatz 5, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine solche Ausnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat.