Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung § 16

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 2
Sicherung der Flucht

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z. B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Werden sinnes- oder mobilitätsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/122/P16/NOR40252462

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