Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung § 11

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gefahrenbereiche

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie z. B. Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. Absatz 2,Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. Absatz 3,Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. Ziffer eins
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. Ziffer 2
      bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
    Bei Einfüll- und Abwurföffnungen können die Fußleiste und die Mittelstange fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Absturzkante zurückversetzt angebracht ist.
  4. Absatz 4,Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. Absatz 5,Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.
  6. Absatz 6,Für Laderampen gilt:
    1. Ziffer eins
      Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. Ziffer 2
      Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. Ziffer 3
      Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. Ziffer 4
      Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sind.
  7. Absatz 7,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Laderampen, die Absatz 6, Ziffer 2, und 3 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
    1. Ziffer eins
      Wien mit Stichtag 1. Juli 2001;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    3. Ziffer 3
      Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.

Schlagworte

Einfüllöffnung

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252457

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/122/P11/NOR40252457

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