Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung § 1

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AStV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
  2. Absatz 2,Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung entsprechen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Führerstand

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012243

Dokumentnummer

NOR40252447

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/122/P1/NOR40252447

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