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Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Urfahr-Dornach 2023 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Urfahr-Dornach 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.01.2023

Außerkrafttretensdatum

10.02.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Freistadt
    1. Litera a
      der Abschnitt von km 13,17 der Richtungsfahrbahn Freistadt bis km 15,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt bzw. km 0,54 der Ausfahrtsrampe 1 der Anschlussstelle Dornach sowie
    2. Litera b
      der Abschnitt von km 0,13 der Auffahrtsrampe 2 der Anschlussstelle Dornach bis km 15,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung A 1 West Autobahn
    1. Litera a
      der Abschnitt von km 15,52 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn bzw. km 0,13 der Auffahrtsrampe 2 der Anschlussstelle Dornach bis km 13,33 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
    2. Litera b
      der Abschnitt von km 15,52 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn bis km 0,54 der Ausfahrtsrampe 1 der Anschlussstelle Dornach.

Im RIS seit

16.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20012156

Dokumentnummer

NOR40250571

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/12/P1/NOR40250571

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