Bundesrecht konsolidiert

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Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 118/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Im RIS seit

26.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20012241

Dokumentnummer

NOR40252435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/118/P10/NOR40252435

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