Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.04.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekennt sich auch zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten auch mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich vertraut zu machen.
Schlagworte
Grundkenntnis
Im RIS seit
25.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012238
Dokumentnummer
NOR40252361