Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BML
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.04.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (§ 7) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (§ 10) ausgenommen.Vertragsbedienstete im Erzieherdienst an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme der verpflichtenden Teilnahme an dem ressortinternen Basismodul (Paragraph 7,) sowie der Absolvierung des Basislehrganges an der Verwaltungsakademie des Bundes (Paragraph 10,) ausgenommen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2 bis h5.
(4)Absatz 4,Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.
Schlagworte
Ernennungserfordernis
Im RIS seit
25.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012238
Dokumentnummer
NOR40252360