(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeiten in Bezug auf die Annahme, Verwaltung, Lagerung oder Verwendung von Chemikalien, Gift- und Gefahrenstoffen durchzuführen (zB Betriebsanweisungen erstellen, Chemikalien und Giftstoffe kennzeichnen).