Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Oberflächentechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist zumindest einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Oberflächentechnik,
    2. Ziffer 2
      Galvanik,
    3. Ziffer 3
      Pulverbeschichtung,
    4. Ziffer 4
      Emailtechnik,
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinkung,
    6. Ziffer 6
      Dünnschicht- und Plasmatechnik.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker bzw. Oberflächentechnikerin) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Oberflächentechnik) zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Dünnschichttechnik

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011858

Dokumentnummer

NOR40243057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/99/P1/NOR40243057

Navigation im Suchergebnis