(1)Absatz eins,Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilen gemäß den in den §§ 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen, welche auch die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls umfassen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.Zum Erwerb der in den jeweiligen Berufsprofilen gemäß den in den Paragraphen 5 bis 12 angeführten beruflichen Kompetenzen, welche auch die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und die fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls umfassen, werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.