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Metalltechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 314/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Metalltechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Metalltechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Maschinenbautechnik (H1)
    2. Ziffer 2
      Fahrzeugbautechnik (H2)
    3. Ziffer 3
      Metallbau- und Blechtechnik (H3)
    4. Ziffer 4
      Stahlbautechnik (H4)
    5. Ziffer 5
      Schmiedetechnik (H5)
    6. Ziffer 6
      Werkzeugbautechnik (H6)
    7. Ziffer 7
      Schweißtechnik (H7)
    8. Ziffer 8
      Zerspanungstechnik (H8)
    9. Ziffer 9
      Sicherheitstechnik (H9)
  3. Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Automatisierungstechnik (S1)
    2. Ziffer 2
      Digitale Fertigungstechnik (S2)
    3. Ziffer 3
      Konstruktionstechnik (S3)
    4. Ziffer 4
      Prozess- und Projektmanagement (S4)
  4. Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

 

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

H4

H5

H6

H7

H8

H9

S1

S2

S3

S4

H1

 

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

H2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

Dauer

4

H3

 

 

 

 

x

 

x

 

x

 

 

x

 

Dauer

4

4

4

4

H4

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

Dauer

4

4

H5

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dauer

4

H6

 

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

H7

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

x

Dauer

4

4

4

H8

x

 

 

 

 

x

 

 

 

x

x

x

x

Dauer

4

4

4

4

4

4

H9

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

Dauer

4

4

  1. Absatz 5,Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Metalltechnik und der Hauptmodule Maschinenbautechnik, Werkzeugbautechnik oder Zerspanungstechnik mit dem Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) des Lehrberufes Mechatronik, Mechatronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2021,, möglich.
  2. Absatz 6,Die Ausbildung im Modullehrberuf Metalltechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
  3. Absatz 7,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau für Metalltechnik/Fachmann im Beruf Metalltechnik) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metalltechnik) zu bezeichnen.
  4. Absatz 8,Alle ausgebildeten bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Metallbautechnik, Prozessmanagement, Hauptmodul

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40246837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/97/P1/NOR40246837

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