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Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metallbearbeitung über folgende berufliche Kompetenzen.

  1. Ziffer eins
    technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, daraus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
  2. Ziffer 2
    Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
  3. Ziffer 3
    die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
  4. Ziffer 4
    Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen aus- führen,
  5. Ziffer 5
    Umformtechniken (Biegen, Richten) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
  6. Ziffer 6
    Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
  7. Ziffer 7
    Bauteile oder Baugruppen auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Maschinen und Anlagen zusammenbauen und deren Funktion überprüfen,
  8. Ziffer 8
    mechanische Mängel an Bauteilen oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen finden und beheben,
  9. Ziffer 9
    Bauteile oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen.
  10. Ziffer 10
    pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren und in Stand halten,
  11. Ziffer 11
    bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.

Schlagworte

Prüfmittel, Fügetechnik

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011852

Dokumentnummer

NOR40242990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/96/P2/NOR40242990

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