(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Metallbearbeitung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Kompetenzen nachzuweisen:
Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand und mit Maschine nach Vorgabe, inklusive Drehen, Fräsen und Schweißen anhand einer mechanischen Arbeitsprobe,
Zusammenbauen und Montieren von Werkstücken (anhand der unter lit. a gefertigten mechanischen Teile).Zusammenbauen und Montieren von Werkstücken (anhand der unter Litera a, gefertigten mechanischen Teile).