Bundesrecht konsolidiert

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Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 96/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Metallbearbeitung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiterin oder Metallbearbeiter) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metallbearbeitung) zu bezeichnen.

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011852

Dokumentnummer

NOR40242989

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/96/P1/NOR40242989

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