Bundesrecht konsolidiert

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Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Absatz eins, sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/95/P5/NOR40242930

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